Erst kürzlich wurde ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 5.11.2009 (Az 2-09 T 514/08) eröffentlicht, der wieder einmal zeigt, wie gefährlich ein gemeinsames Testament für den überlebenden Ehegatten werden kann.
Hier ein Beispiel:
1979 errichtet der Ehemann mit seiner Ehefrau ein Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben, die Kinder zu Schlusserben ein setzen. 1980 verstirbt die Ehefrau an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Witwer hat Glück und findet für sich und seine noch Grundschulpflichtigen Kinder eine neue Partnerin, die 1983 heiratet. 2007 erkrankt er an Krebs, erichtet mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament zu Gunsten seiner Ehefrau. Schlusserben sollen die Kinder sein. 2009 verstirbt er.
Der Erbscheinsantrag einer Ehefrau wird zurück gewiesen. Ihm ist im ersten Testament nicht gestattet worden, neu zu testieren. Seine Ehefrau erhält daher nur den Pflichtteil.
Bei der Errichtung eines Testaments sollten Sie sich beraten lassen