Archiv für den Monat Oktober 2009

Irrtümer im Erbrecht (2)

Montag, 19. Oktober 2009

Weit verbreitet ist der Glaube, dass man ein gemeinschaftlich errichtetes Testament durch ein einfaches eigenes Testament widerrufen könne. Von dem in einem gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Willen kann sich der einzelne Ehegatte nur lösen, in dem er ein notarielles Widerrufstestament errichtet und dies dem anderen zustellen  läßt.

Wenn dann der Notar vergißt, auf den Zustellauftrag zu vermerken, dass Ersatzzustellung an die Person, die das Widerrufstestament errichtet hat, unzulässig ist, freuen sich nach dem Tode des Widerrufenden zwei Personen, nämlich diejenige, die im gemeinschaftlichen Testament bedacht ist und diejenige, die im Widerrufsfall bedacht ist. Nur der Notar bzw. dessen Haftpflichtversicherung gucken mürrisch. Denn von dort wird diese Art der Verdopplung des Nachlasses bezahlt.

Irrtümer im Erbrecht (1)

Montag, 19. Oktober 2009

Weit verbreitet ist der Glaube, der überlebende Partner einer kinderlosen Ehe ist gesetzlicher Alleinerbe.

Das ist falsch.

Neben dem überlebenden Ehepartner können Eltern oder deren Abkömmlinge oder auch die Großeltern oder deren Abkömmlinge Miterben werden.

Gerade bei kinderlosen Ehen ist es unbedingt erforderlich, dass ein Testament errichtet wird.