Weit verbreitet ist der Glaube, dass man ein gemeinschaftlich errichtetes Testament durch ein einfaches eigenes Testament widerrufen könne. Von dem in einem gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Willen kann sich der einzelne Ehegatte nur lösen, in dem er ein notarielles Widerrufstestament errichtet und dies dem anderen zustellen läßt.
Wenn dann der Notar vergißt, auf den Zustellauftrag zu vermerken, dass Ersatzzustellung an die Person, die das Widerrufstestament errichtet hat, unzulässig ist, freuen sich nach dem Tode des Widerrufenden zwei Personen, nämlich diejenige, die im gemeinschaftlichen Testament bedacht ist und diejenige, die im Widerrufsfall bedacht ist. Nur der Notar bzw. dessen Haftpflichtversicherung gucken mürrisch. Denn von dort wird diese Art der Verdopplung des Nachlasses bezahlt.